8. Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) – vgl. pag. 545 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: begangen am 22. September 2020 in E.________, N.________. Der Beschuldigte konsumierte Marihuana. Bezüglich der einzelnen Sachverhalte kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese sind – soweit der Sachverhalt erstinstanzlich bestritten war – ausführlich, sorgfältig und zutreffend.