SR 745.1]) – vgl. pag. 545, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: mehrfach begangen, 7.1. am 19. August 2020 um 12.22 Uhr auf der Strecke E.________ – L.________, zum Nachteil der G.________ AG. Der Beschuldigte benutzte den Zug, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben. 7.2. am 5. März 2021 um 23.33 Uhr in E.________, M.________, zum Nachteil der F.________ AG. Der Beschuldigte benutzte den Bus, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben. 8. Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art.