7 6.2. am 13. November 2020 in E.________, N.________, 2. OG (angeklagt war der Zeitraum zwischen 29. September 2020 und 25. November 2020). Der Beschuldigte nahm mit der Privatklägerin über WhatsApp Kontakt auf, obwohl ihm dies mit Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 29. September 2020 unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen verboten worden war. 7. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG; SR 745.1]) – vgl. pag.