, N.________, 2. OG. Der Beschuldigte näherte sich der Privatklägerin in einem Abstand von weniger als 3 Meter und ihrer Wohnung in einem Abstand von weniger als 50 Meter, obwohl ihm dies mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 des Regionalgerichts Oberland unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen verboten worden war.