Als er von I.________ zurückgehalten wurde, um die Kontrolle durchzuführen, versuchte der Beschuldigte, dessen Griff zu lösen und sich zu versperren. Er musste schliesslich zu Boden geführt und in das Schliesszeug gelegt werden. Der Beschuldigte hinderte durch sein Verhalten die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle. 5. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – vgl. pag. 542, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: begangen in der Woche vom 15. September 2020 in E.________, N.________, 2. OG.