6 so dass dieses beschädigt wurde. Zudem beschädigte er ihren Laptop HP im Neuwert von CHF ca. 1’800.00, zerriss ihr T-Shirt, warf den Balkontisch um, so dass dieser einen Kratzer erlitt, verursachte Schrammen auf dem Sideboard und warf diverse Dekorationsgegenstände in der Wohnung herum, so dass diese beschädigt wurden. Dadurch entstand an diesen Gegenständen ein Sachschaden im Wert von höchstens CHF 500.00. 3. Beschimpfung (Art. 177 StGB) – vgl. pag. 539 ff., S. 16 ff.