, S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: mehrfach begangen am 22. September 2020 in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in E.________, N.________, 2. OG, zum Nachteil der Privatklägerin. Der Beschuldigte trat beim unter Ziffer 1. der Anklageschrift beschriebenen Vorfall absichtlich gegen das Bett der Privatklägerin im Wert von CHF 119.00,