Zudem schlug und stiess er sie zu Boden und trat sie mit den Füssen gegen den Rumpf, so dass sie zumindest eine Rippenquetschung, eine Prellung des Ellenbogens rechts und eine 10 x 2 cm sowie eine 5 x 15 cm messende Hautverfärbung am Brustkorb erlitt, welche schmerzten und vier Tage nach dem Vorfall noch deutlich zu sehen waren. Ausserdem schlug und trat er gegen die Privatklägerin und stiess sie weg, ohne dass sie dabei verletzt worden wäre bzw. wodurch sie kleinere Hämatome erlitt. 2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) – vgl. pag. 537 ff., S. 14 ff.