, N.________, 2. OG, Wohnung, zum Nachteil der Privatklägerin. Der alkoholisierte, wütende und stark aufgebrachte Beschuldigte begab sich zur Wohnung der Privatklägerin, um sich bei dieser für Prügel, die er zuvor von einer Drittperson wegen ihr erhalten habe, zu rächen. Der Beschuldigte trat in die Wohnung, schlug der Privatklägerin mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht, so dass sie unter dem linken Auge ein Monokelhämatom von rund 3,5 cm Länge sowie zumindest eine gequetschte Nase erlitt.