398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Berufung der Privatklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung