Antrag auf ein Annäherungs- und Kontaktverbot an der Berufungsverhandlung zurückgezogen]. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Parteikosten im oberinstanzlichen Verfahren zu leisten. 5. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. November 2022 sei in den übrigen Teilen zu bestätigen.