Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach zehn Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 und 138 StPO).