4. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen; 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr von gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach zehn Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Die von A._____