__ AG auf den Zivilweg (Ziff. IV. 3. erstinstanzliches Urteil) keine (Anschluss-)Berufung gemacht worden ist. Es sei daher beabsichtigt, bezüglich dieser Urteilsziffern die Rechtskraft festzustellen und die Straf- und Zivilklägerin F.________ AG sowie die Strafklägerin G.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 604 ff.). Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft hatten keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen anzubringen (vgl. pag. 615; pag. 618). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.