596 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2023 auf eine Anschlussberufung und teilte mit, eine Würdigung des Sachverhalts unter dem Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens erübrige sich, zumal die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung treffend ausgeführt habe, dass anlässlich des Vorfalls vom 22. September 2020 zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Gefährdung für die Privatklägerin bestanden habe (pag. 599 f.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 mit, dass gegen den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände bestünden. Sie begrüsse diesen Antrag (pag.