Gestützt auf die Verfügung vom 31. Januar 2023 (pag. 589 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Februar 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin und verzichte aufgrund der eigenständigen Berufung auf das Erklären einer Anschlussberufung (pag. 596 f.).