Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens sowie die Strafzumessung. Zudem stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2022 Ziff. I. 1. sei auch unter dem Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens rechtlich zu würdigen (pag. 586 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 31. Januar 2023 (pag.