2 vatklägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2023 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung sowie die Abweisung des Antrags auf ein Annährungs- und Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB (pag. 581 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens sowie die Strafzumessung.