Im Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 300.00 zu schulden. Die Zivilklage wurde insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'619.00 Schadenersatz und CHF 1'000.00 Genugtuung an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 513 f., Ziff.