I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.