17 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. f. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) von weniger als 20 % entspricht. Die von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner 2 auszurichtende Entschädigung wird entsprechend auf CHF 4'865.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beweisanträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung vom 6. Februar 2023 wird abgewiesen.