25. Der Gesuchsgegner 2 hat als obsiegende Partei gegenüber der Gesuchstellerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Honorarnote vom 7. März 2024 (pag. 313 ff.) lässt der Gesuchsgegner 2 für seine notwendigen Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'865.05 (Honorar von CHF 4'375.00, Auslagen von CHF 140.30 und MwSt. von CHF 349.75) geltend machen. Das geltend gemachte Honorar erscheint ohne Weiteres als angemessen, zumal dies insgesamt einer Ausschöpfung des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.