24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden für den vorliegenden Beschluss auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten von CHF 250.00 für die Behandlung des Prozessantrags der Gesuchstellerin (pag. 155 ff.), womit die von der Gesuchstellerin zu tragenden Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 1'750.00 bestimmt werden.