Allein aus der Bewilligung der Ratenzahlungen können hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin noch keine Erkenntnisse gewonnen werden, zumal nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Gesuchstellerin die vereinbarten Raten bisher getilgt hat. Mithin fehlt es am Nachweis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin vom 6. Februar 2023 abzuweisen ist. VI. Kosten und Entschädigung