Indes wurden – auch auf zusätzliche Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2024, pag. 305 f.) – die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht offen gelegt. Daran ändert auch der aktenkundige Umstand nichts, dass der Gesuchstellerin für die ihr auferlegten Gerichtskosten des Hauptverfahren die Ratenzahlung bewilligt wurde (vgl. pag. 117 ff.). Allein aus der Bewilligung der Ratenzahlungen können hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin noch keine Erkenntnisse gewonnen werden, zumal nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Gesuchstellerin die vereinbarten Raten bisher getilgt hat.