24 reagieren. Zudem ist aufgrund der verhängten Sanktion im Hauptverfahren von vorherein nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Es handelt sich beim vorliegenden Revisionsverfahren folglich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplizierte Angelegenheit, die Rechtskunde erfordert. Das Revisionsgesuch kann weiter nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Indes wurden – auch auf zusätzliche Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2024, pag.