Mit Blick auf die Schwierigkeit des vorliegenden Revisionsverfahrens muss der Beizug eines Anwalts als gerechtfertigt bezeichnet werden. Von einer Laiin kann nicht erwartet werden, in einem Fall wie dem vorliegenden, ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die jeweiligen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der ebenfalls anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft substantiiert zu