132 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (Ruckstuhl, a.a.O., N 10 zu Art. 132 StPO). Mit Blick auf die Schwierigkeit des vorliegenden Revisionsverfahrens muss der Beizug eines Anwalts als gerechtfertigt bezeichnet werden.