Abs. 2 StPO möglich (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 130 StPO mit Verweis auf BGE 117 Ia 277 E. 5b; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 130 StPO und N 7 zu Art. 412 StPO). Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte bzw. gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst.