23. Gemäss herrschender Lehre sind Verfahren, die an ein rechtskräftiges Urteil anschliessen, insbesondere Revisionsverfahren und nachträgliche Widerrufs- und Vollzugsentscheide von Gerichts- und Vollzugsbehörden, nicht vom Gesetz bzw. Art. 130 StPO erfasst, sofern nicht Spezialbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] oder der StPO etwas Anderes vorschreiben. Nach bisheriger Gerichts- und Verwaltungspraxis ist eine amtliche Verteidigung damit nur im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO möglich (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/