Zudem sei die Generalstaatsanwaltschaft Partei im Revisionsverfahren und trete persönlich auf. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Haftantritt sei zudem klar, dass das vorliegende Revisionsgesuch nicht aussichtlos erscheine. Ausführungen zur Bedürftigkeit der Gesuchstellerin würden sich angesichts der notwendigen Verteidigung erübrigen (pag. 77 Rz. 135 ff.; vgl. auch pag. 331).