22. Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 die Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Verteidiger. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 Bst. d StPO führt die Gesuchstellerin begründend aus, es handle sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Gesuchstellerin Anschlussberufung eingelegt habe und vor Obergericht aufgetreten sei, müsse als genügend erachtet werden, um die amtliche Verteidigung gutzuheissen. Zudem sei die Generalstaatsanwaltschaft Partei im Revisionsverfahren und trete persönlich auf.