Im Vordergrund steht jedoch die Tatsache, dass H.________ keine Direktbeteiligte des fraglichen Abends war und sie somit nicht bezeugen kann, wie sich die Situation in der Wohnung tatsächlich abspielte und ob K.________ die Gesuchstellerin tatsächlich falsch belastet hat. Nach dem Gesagten fehlt es daher von vornherein an der geforderten Erheblichkeit, um das Urteil der 2. Strafkammer zu erschüttern. 21.6 Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass die neuen Beweismittel mangels Erheblichkeit nicht geeignet sind ein wesentlich milderes Urteil oder einen Freispruch für die Gesuchstellerin herbeizuführen.