Sollte K.________ in jenem Zeitpunkt tatsächlich ein schlechtes Gewissen aufgrund seiner belastenden Aussagen für die Gesuchstellerin gehabt haben, wäre es sehr erstaunlich, dass er diese dann in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2016 (Vorakten, pag. 259 ff.) sowie im Jahr 2021 vor Obergericht (Vorakten, pag. 1526 ff.) eher noch stärker belastete als in seinen Erstaussagen vom 16. November 2015 (Vorakten, pag. 254 ff.). Im Vordergrund steht jedoch die Tatsache, dass H._______