___ bekannt bzw. befreundet, welche zweifelsohne einen Kontakt zur Gesuchstellerin hätten herstellen können, wenn er sie tatsächlich hätte sprechen wollen. Weiter ist aktenkundig, dass K.________, D.________ und der Gesuchsgegner 2 nach den Geschehnissen in der Nacht vom 10./11. Juli 2015 noch in Kontakt standen (Vorakten, pag. 1707 mit Verweis auf Vorakten, pag. 27 Z. 442 und 271 Z. 429 ff.), somit hätte er D.________ auch direkt mit seinem Anliegen betreffend Rückzug der Anzeige konfrontieren können und hätte dafür nicht zuerst mit der Gesuchstellerin in Kontakt treten müssen.