Aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer ist zudem auch nicht zu erwarten, dass H.________ Erkenntnisse, die über das Gedächtnisprotokoll hinausgehen, vorbringen könnte und die das Urteil der 2. Strafkammer nachhaltig erschüttern würden. Sodann erscheint auch der Inhalt des Gedächtnisprotokolls resp. erscheinen die Aussagen H.________ wenig schlüssig. K.________ war sowohl mit dem Gesuchsgegner 2 als auch D.________ bekannt bzw. befreundet, welche zweifelsohne einen Kontakt zur Gesuchstellerin hätten herstellen können, wenn er sie tatsächlich hätte sprechen wollen.