68 Rz. 111). Es ist festzuhalten, dass der Aussage H.________ von vornherein kein wesentlicher Stellenwert zukommen kann, da sie zum fraglichen Abend und insbesondere, zu den Geschehnissen in der Wohnung keine neuen Erkenntnisse vorbringen kann. Die Aussagen gegenüber der Mutter der Gesuchstellerin enthalten zudem keine konkreten Details, sondern bleiben äusserst vage. Aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer ist zudem auch nicht zu erwarten, dass H.________ Erkenntnisse, die über das Gedächtnisprotokoll hinausgehen, vorbringen könnte und die das Urteil der 2. Strafkammer nachhaltig erschüttern würden.