Dies ist der Gesuchstellerin mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht gelungen. Insgesamt ist es nach Ansicht der Kammer eher unwahrscheinlich, dass sich G.________ zum Tatzeitpunkt überhaupt in der Wohnung in .________ aufgehalten hat. Überdies sind seine Aussagen auch inhaltlich wenig schlüssig. Es fehlt ihnen somit an der geforderten Erheblichkeit, um das Urteil der 2. Strafkammer nachhaltig zu erschüttern und einen Freispruch oder ein massiv milderes Urteil für die Gesuchstellerin zu erwirken. 21.5.2 H.________ Der Kammer liegt weiter ein Gedächtnisprotokoll vom 6. Dezember 2022 der Mutter der Gesuchstellerin vor (pag.