21 Es ist der Gesuchstellerin zwar zuzustimmen, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst im wiederaufgenommenen Verfahren abschliessend zu würdigen ist. Für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens hat die Gesuchstellerin jedoch glaubhaft darzulegen, dass durch die neu eingebrachten Noven eine Veränderung des Sachverhalts, welcher dem angefochtenen Urteil zugrunde lag, wahrscheinlich ist (HEER/COVACI, a.a.O., N 5 zu Art. 413 StPO). Dies ist der Gesuchstellerin mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht gelungen.