_ zu Lasten der Gesuchstellerin) zum Schluss kam, dass auf ihre Version der Telefonate bzw. des Abends nicht abgestellt werden könne. Die Gesuchstellerin hat im Revisionsgesuch sowie in der Replik wiederholt angebliche Widersprüche in den Aussagen K.________ festgehalten (vgl. insbesondere pag. 33 Rz. 64, 219 Rz. 154 und pag. 221 Rz. 157 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind diese jedoch zu wenig erheblich, um den Aussagen von K.________ gesamthaft die Glaubhaftigkeit abzusprechen; überdies hätten die dargelegten Widersprüche bereits im Hauptverfahren berücksichtigt werden können, da sie nicht erst durch die neuen Aussagen von G.________ in Erscheinung getreten sind.