223 und Vorakten, pag. 1540). Viel entscheidender ist jedoch die Tatsache, dass die 2. Strafkammer in nachvollziehbarer Weise deutliche Widersprüche in den Aussagen der Gesuchstellerin darlegen konnte (vgl. E. 21.2 hiervor) und mangels nachvollziehbaren Erklärungen seitens der Gesuchstellerin für die Alternativbegründung der Geschehnisse des Abends (offene Schulden zwischen dem Gesuchsgegners 2 und D.________ mit anschliessendem Komplott des Gesuchsgegners 2 und K.________ zu Lasten der Gesuchstellerin) zum Schluss kam, dass auf ihre Version der Telefonate bzw. des Abends nicht abgestellt werden könne.