Zwar vermag dieser zur Anstiftungstat selber nichts vorzubringen, aus seinen Aussagen geht jedoch hervor, in welcher Art und Weise die Gesuchstellerin ihm gegenüber am Telefon auftrat. Die Gesuchstellerin bestätigt in der Replik vom 23. Mai 2023 zudem ihre Aussagen aus dem Hauptverfahren, dass sie sich am Telefon gegenüber dem Gesuchsgegner 2 zu Beschimpfungen habe hinreissen lassen (pag. 223 und Vorakten, pag.