Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, dass ihre Verurteilung einzig auf den belastenden Aussagen K.________ beruhe und dieser absolut unglaubwürdig sei (pag. 221 Rz. 162), kann ihr insofern gefolgt werden, dass seinen Aussagen im Urteil gegen die Gesuchstellerin eine entscheidende Rolle zukam. Es ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass auch der Gesuchsgegner 2 die Gesuchstellerin zumindest indirekt schwerwiegend belastete. Zwar vermag dieser zur Anstiftungstat selber nichts vorzubringen, aus seinen Aussagen geht jedoch hervor, in welcher Art und Weise die Gesuchstellerin ihm gegenüber am Telefon auftrat.