und der Gesuchstellerin übereinstimmen. Wie bereits zuvor dargelegt wurde, spricht jedoch nur wenig dafür, dass G.________ an jenem Abend tatsächlich in der Wohnung im .________ Quartier in .________ anwesend war. Die 2. Strafkammer hat sich ausserdem auch mit diesem Vorbringen, wonach K.________ die Telefongespräche nicht mitbekommen haben könne, da sie einerseits auf Deutsch geführt worden seien und andererseits D.________ mit der Gesuchstellerin immer im Korridor telefoniert habe, bereits auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise verworfen (Vorakten, pag. 1697). Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, dass ihre Verurteilung einzig auf den belastenden Aussagen K.