20 Nach Ansicht der Kammer vermögen die diesbezüglichen vagen Aussagen von G.________ – selbst bei Annahme seiner Anwesenheit in der Wohnung am Abend des 10./11. Juli 2015 – diese Schlussfolgerung der 2. Strafkammer nicht in Zweifel zu ziehen. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, G.________ könne bezeugen, dass K.________ die Telefongespräche zwischen ihr und D.________ nicht mitbekommen haben könne. Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass G.________ Ausführungen in diesem Punkt mit den Aussagen von D.________ und der Gesuchstellerin übereinstimmen.