und B.________ von 2008-2009 zusammen betrieben haben sollen und bei dem das Geld unfair aufgeteilt worden sei, weshalb immer noch «so eine Eifersucht» zwischen den beiden herrschen würde (pag. 372 Z. 301 ff.). Einerseits spricht nichts für einen solchen Kokainhandel. Andererseits erwähnten sowohl B.________ als auch D.________ und K.________ (pag. 294 Z. 72 ff. und pag. 1557 Z. 3), dass B.________ und D.________ bis am 10./11. Juli 2015 keinerlei Probleme miteinander, sondern vielmehr ein kollegiales Verhältnis gehabt hätten, was wiederum nahelegt, dass D.________ B.________ nicht mit einem Messer bewaffnet aufgesucht hätte, wenn er von A.________ nicht dazu bewogen worden wäre.