_, dem Gesuchsgegner 2 und K.________ ableiten. Hinzukommend stehen die Aussagen von G.________ den übereinstimmenden Aussagen von D.________ (Vorakten, pag. 1060 Z. 17 ff. und 1060 Z. 21 f.), dem Gesuchsgegner 2 (Vorakten, pag. 319), K.________ (Vorakten, pag. 255) und L.________ (Vorakten, pag. 241 Z. 82 f., 247.7 Z. 216 f. und 241.8 Z. 253) gegenüber, welche alle davon ausgegangen sind, dass die Ursache des Konflikts die Gesuchstellerin war. Auch die Gesuchstellerin selbst ging an diesem Abend zumindest teilweise davon aus, dass D.________ den Gesuchsgegner 2 wegen dessen Beleidigungen ihr gegenüber aufsuchte (vgl. hierzu die folgenden Aussagen der Gesuchstellerin im Hauptverfahren: