___ überwiegend in denjenigen Punkten detailliert ausfallen, welche die Gesuchstellerin zu ihrer Entlastung im Revisionsverfahren vorbringt. Dass die Aussagen zwar teilweise detailreich erscheinen, aber insgesamt nicht abschliessend überzeugen, ist anhand seiner Aussagen zum Hauptargument der Gesuchstellerin (offene Geldschulden zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 aus gemeinsamen Drogengeschäften) aufzuzeigen. Anlässlich der Befragung bei Rechtsanwältin M.________ führte G.________ aus, er habe nichts von den Telefonaten gehört, D.________ habe ihm danach aber gesagt, was ihn so aufgeregt habe. Er habe nicht mithören können, was gesprochen worden sei.