Zudem erscheinen die Aussagen von G.________ auch inhaltlich nicht geeignet, die Beweiswürdigung der 2. Strafkammer umzustossen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner 2 ist festzuhalten, dass die Aussagen von G.________ teilweise sehr detailliert sind, jedoch auch wiederholt vage ausfallen. So ist zumindest erstaunlich, dass er sich nach über 7 Jahren noch daran erinnern kann, in welcher Sprache D.________ telefonierte (vgl. die Aussage «zuerst telefonierte er auf Kurdisch und dann auf Deutsch», pag. 101) und er auch die Anzahl der Anrufe noch genau bestimmen konnte.