Im ersten Fall wäre zu erwarten gewesen, dass G.________ konkretere Aussagen über die offenen Geldschulden anlässlich der Befragung bei Rechtsanwältin M.________ hätte machen können und im zweiten Fall würde G.________ sich wohl kaum dem Risiko aussetzen, diese Geschäfte durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ans Licht kommen zu lassen, einzig um zu Gunsten einer ihm unbekannten Person auszusagen. Aufgrund des Gesagten ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer nur wenig dafür spricht, dass sich G.________ am fraglichen Abend ebenfalls in der Wohnung aufgehalten hat. Zudem erscheinen die Aussagen von G.___